Datenbank

Die zentrale Ausweisdatenbank

2003 wurde das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) eingeführt. In dieser Datenbank werden die Personalien, die Unterschrift, das Foto und weitere Informationen von Inhabern eines Passes und/oder einer Identitätskarte gespeichert. Zugriff darauf haben neben dem Bundesamt die ausstellenden Behörden beim Bund und in den Kantonen, das Grenzwachkorps und von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Identifikationsabklärung und Aufnahme von Verlustmeldungen.

Mit der Einführung elektronischer Pässe mit biometrischen Daten (Gesichtsbild, Fingerabdrücke etc.), sollen (resp. werden bereits) auch diese Informationen zentral im ISA gespeichert werden. Begründet wird dies mit der Erhöhung der Sicherheit, obwohl seit 2003 gerade einmal 65 Fälle von Passerschleichung (bei beinahe 4 Mio. Pässen) bekannt sind [1]. Für die Erhöhung der Sicherheit des Dokuments selber ist eine zentrale Speicherung der Daten ebenfalls nicht einleuchtend - ist doch eine Fälschung gemäss Fedpol schon heute "praktisch unmöglich". So werden die Fingerabdrücke in Österreich dann auch nur max. 4 Monate aufbewahrt und nicht zentral abgelegt [2]. Und auch Deutschland verzichtet auf eine zentrale Speicherung dieser sensiblen Daten.

Die USA

Wollen Schweizer Bürger visumsfrei in die USA reisen, müssen Pässe, welche nach dem 26.10.2006 ausgestellt werden resp. worden sind, ein digitales Gesichtsbild auf einem Chip beinhalten. Fingerabdrücke sind nicht nötig. Der auf Wunsch erhältliche Schweizer ePass 06 entspricht bereits diesen Bestimmungen. Mit einem Visum und einem herkömmlichen Pass 03 kann zudem auch weiterhin die US-Grenze passiert werden [3].

Das Abkommen von Schengen

Die Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Rechts sieht vor, dass der linke und rechte Zeigefinger elektronisch auslesbar auf allen Reisedokumenten vorhanden sein müssen. Die Schweiz ist zwar grundsätzlich verpflichtet, den Schengen- Besitzstand zu wahren und Änderungen zu übernehmen, die direktdemokratischen Rechte bleiben aber ausdrücklich gewährt. D.h. die Schweiz muss in jedem Einzelfall entscheiden, ob sie die Anpassungen annehmen will oder nicht. Es besteht keine sogenannte Guillotine-Klausel, welche im Falle einer Ablehnung automatisch das ganze Vertragswerk für ungültig erklären würde. Vielmehr sind die Vertragsparteien angehalten, gemäss einem in den Abkommen festgehaltenen Verfahren gemeinsam nach einer angemessenen Lösung zur Weiterführung der Zusammenarbeit zu suchen [4] [5] [6]. Auch das Vereinigte Königreich, Irland, Bulgarien, Rumänien und Zypern sind dem Schengener Abkommen nicht vollumfänglich beigetreten.

Da die Schweiz nicht Teil der EU-Zollunion ist, besteht seit dem Inkrafttreten des Schengen-Vertrages die etwas absurde Situation, dass an der Grenze wohl die Personenkontrollen abgeschafft sind, Warenkontrollen aber weiterhin durchgeführt werden müssen. Zudem fällt die verdachtsunabhängige, stichprobenartige Personenkontrolle auch nicht einfach weg. Vielmehr findet diese nun in einem 30 km breiten Streifen hinter der Grenze, wie es an einer Schengeninnengrenze vorgesehen ist, weiterhin statt.

Gefahren

Doch zurück zur zentralen Datenbank: Kein aktuelles oder hängiges Abkommen sieht eine zentrale Speicherung (von biometrischen Daten) vor. Dem nicht gegebenen Sicherheitsgewinn stehen die Gefahren des "Abhandenkommens" oder des Missbrauchs gegenüber. Die rechtliche Grundlage für die Verwendung der Informationen zu Fahndungs- oder Ermittlungszwecken fehlt im aktuellen Bundesbeschluss. Jedoch können zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen Daten aus dem Informationssystem weitergegeben werden. Auch können das Grenzwachkorps und von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Identitätsabklärung einer Person das ISA auch anhand ihrer biometrischen Daten abfragen, sofern diese keinen Ausweis vorlegen kann [7].

Obwohl die zentrale Speicherung nicht als Fahndungsmittel gedacht ist (dafür gibt es das RIPOL), werden politische Forderungen danach folgen. Wenn man sich vor Augen hält, wie einfach es ist, sich eine Fingerabdruckattrappe herzustellen, damit eine falsche Spur zu legen - und wie schwierig es werden dürfte, als Betroffener seine Unschuld zu beweisen, muss ein derartiger Einsatz sehr wohl überlegt sein [8]. Das Grundprinzip der Unschuldsvermutung wird damit in Richtung Generalverdacht verschoben.

Weshalb weiterentwickeltes Schengen-Recht nicht automatisch in Schweizer Recht übernommen werden sollte, zeigt auch ein Blick in die aktuellen Entwicklungen innerhalb der EU:

Seit Jahren wird das Schengen-Informationssystem II (SIS II) programmiert. Dieses System soll - im Gegensatz zu SIS I, resp. I+/SISone4All, dem aktuell auch die Schweiz angeschlossen ist - Fotos und Fingerabdrücke zur Fahndung enthalten [9]. Falls das System bis Mitte 2009 nicht funktionstüchtig fertiggestellt werden kann, wird wohl das vorhanden SIS I erneut um diese Funktionen erweitert.

Darüber hinaus werden im Rahmen des Vertrages von Prüm (Schengen III) nochmals weitergehende Daten zwischen den Unterzeichner-Staaten ausgetauscht. Hier wird nicht eine zentrale Datenbank geführt, sondern ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden - auch zur Verhinderung von Straftaten - der direkte Zugriff auf eigene Datenbanken gewährt. Der Vertrag ermöglicht im Besonderen die Abfrage von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregister-Datenbanken. Die EU- Minister haben bereits beschlossen, den Prümer-Vertrag in EU-Recht zu überführen [10].

Fazit

Die Führung einer zentralen Datenbank (mit biometrischen Daten) ist nirgends vorgeschrieben und bringt für die Ausweise keinen zusätzlichen Sicherheitsgewinn. Sie wird aber Begehrlichkeiten bezüglich der Nutzung zu Fahndungszwecken oder bereits zur Verhinderung von möglichen Straftaten wecken.

Bei einem Nein am 17. Mai zur definitiven Einführung von elektronischen Pässen und Identitätskarten mit biometrischen Daten werden die Schengen-Verträge nicht automatisch aufgehoben. In eigener Regie kann die Schweiz in einer neuen Vorlage auf die zentrale Datenbank verzichten oder bei einem Entscheid für die Beibehaltung des herkömmlichen Passes ein Sonderabkommen mit der EU anstreben.

Für Reisen in die USA reicht der aktuelle, wahlfreie Schweizer E-Pass 06 oder der herkömmliche Pass 03 mit einem Visum.